In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Softwarebetreuungsvertrags wurde zur Laufzeit und Kündigung folgende Klausel verwendet: „Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer geschlossen und richtet sich nach dem Nutzungszeitraum der Q-Softwarelizenz. Die Mindestlaufzeit beträgt zwei Jahre und ist im Anschluss mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres mit eingeschriebenem Brief zu kündigen. (…)“
Das Landgericht Dortmund hielt die Kündigungsregelung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für unwirksam. Die beiden Halbsätze passten inhaltlich nicht zusammen, da zum einen im ersten Halbsatz ausdrücklich eine „Mindestlaufzeit“ (hier von zwei Jahren) und dann im zweiten Halbsatz eine „anschließende“ Frist zur ordentlichen Kündigung vorgesehen war. Der Kunde durfte das Wort „Mindestlaufzeit“ so verstehen, dass er das Vertragsverhältnis nach Ablauf dieser Zeit beenden kann. Demgegenüber wollte das Softwareunternehmen anscheinend keine Mindestlaufzeit in diesem Sinne vereinbaren, sondern der Vertrag sollte auch nach Ablauf der ersten zwei Jahre während eines weiteren Zeitraums von mindestens einem halben Jahr nicht ordentlich kündbar sein. Derart unklare Regelungen gehen zulasten des Verwenders der AGB und belasten den Kunden in unangemessener Weise.
Urteil des LG Dortmund vom 02.07.2014
Aktenzeichen: 10 O 14/14
jurisPR-ITR 10/2015 Anm. 5