Ein formularmäßiger Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel für Verfall- und Ausschlussfristen mit folgendem Inhalt: „Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Andernfalls erlöschen sie.“
Als ein Arbeitnehmer die Bezahlung der vor längerer Zeit abgeleisteten Überstunden geltend machte, berief sich der Arbeitgeber auf die 3-monatige Ausschlussfrist. Das Landesarbeitsgericht Hamm erklärte die Verfallklausel jedoch für unwirksam, da hinsichtlich der Behandlung von Überstunden unklar war, wann die Ausschlussfrist beginnen sollte. Da Unklarheiten stets zulasten des Verwenders einer Formularklausel gehen, konnte sich der Arbeitgeber nicht auf die Vereinbarung berufen. Er musste die Überstunden nachbezahlen.
Urteil des LAG Hamm vom 01.06.2012
Aktenzeichen: 13 Sa 512/12
BB 2013, 1460