Will ein Verbraucher nach Abschluss eines so genannten Fernabsatzvertrags oder eines Haustürgeschäfts von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, muss für die Erklärung des Widerrufs nicht zwingend das Wort „Widerruf“ verwendet werden. Es muss für den Erklärungsgegner jedoch erkennbar sein, dass ein bestimmtes Vertragsverhältnis beendet werden soll. Diese Anforderungen hält das Amtsgericht Schopfheim nicht für erfüllt, wenn der Käufer in einer E-Mail erklärt, „man habe eine Rücksendung“. In diesem Fall bleibt für den Verkäufer unklar, ob die Rücksendung zum Zwecke der Nachbesserung wegen behaupteter Mängel der Ware erfolgt oder wegen der Absicht, das gesamte Vertragsverhältnis aufzulösen. Die Ausübung des Widerrufs kann jedoch in der vollständigen Rücksendung der Ware ohne die gleichzeitige Aufforderung zu einer Nachbesserung oder Ähnlichem gesehen werden.
Urteil des AG Schopfheim vom 19.03.2008
Aktenzeichen: 2 C 14/08
JurPC Web-Dok. 50/2009