Ein vormals als gestohlen gemeldeter und dann wieder aufgefundener Pkw darf so lange in polizeilicher Verwahrung gehalten werden, bis die Eigentumsverhältnisse an dem Fahrzeug eindeutig geklärt sind. Mit dieser Begründung untersagte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Herausgabe eines 1993 gestohlenen und 2008 sichergestellten Porsches 911 an den angeblichen, aus Russland stammenden Halter. Die Herausgabe des Fahrzeugs aus der polizeilichen Obhut an den russischen Halter würde – so die Richter – die Verwirklichung eines denkbaren Herausgabeanspruchs des früheren deutschen Eigentümers wesentlich erschweren, da gestohlene Fahrzeuge in Russland häufig nicht auffindbar seien. Der Streit um den teuren Sportwagen geht damit weiter.
Urteil des BayVGH vom 11.02.2009
Aktenzeichen: 10 CE 08.3393
Pressemitteilung des BayVGH