Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH ist im Handelsregister einzutragen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 GmbH). Dabei stellt auch die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot gem. § 181 BGB, also dem Verbot, Geschäfte der GmbH mit sich selbst zu schließen, eine eintragungspflichtige Tatsache dar. Neben diesem Verbot untersagt die Vorschrift auch eine Mehrfachvertretung, was beispielsweise dann relevant ist, wenn der Geschäftsführer mehrere Konzerngesellschaften vertritt.
Das Oberlandesgericht Nürnberg weist darauf hin, dass es sich bei dem Verbot des Insichgeschäfts und dem der Mehrfachvertretung um zwei verschiedene Verbote des Selbstkontrahierens handelt. Folglich genügt es nicht, wenn die Gesellschafter – wie im entschiedenen Fall – beschließen, dass „eine Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB gegeben ist“. Vielmehr muss der Gesellschafterbeschluss bezüglich der Befreiung des Geschäftsführers einer GmbH von „der Beschränkung“ des § 181 BGB erkennen lassen, ob mit der Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens lediglich das Verbot des Insichgeschäfts oder nur das Verbot der Mehrfachvertretung oder beide betroffen sein sollen. Nur eine eindeutige Formulierung kann im Handelsregister eingetragen werden.
Beschluss des OLG Nürnberg vom 12.02.2015
Aktenzeichen: W 129/15
ZIP 2015, 522
MDR 2015, 411