Will ein Arbeitgeber einen gekündigten Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Anrechnung auf dessen Urlaubsansprüche von der Arbeit freistellen, sollte auf eine eindeutige Formulierung geachtet werden. Unklarheiten gehen stets zulasten des Unternehmers.
Das Bundesarbeitsgericht hielt die vom Arbeitnehmer gewählte Formulierung „Ab sofort stellen wir Sie unter Anrechnung der Urlaubstage von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge frei“ für nicht eindeutig. Der am 13. November 2006 zum 31. März 2007 gekündigte Mitarbeiter konnte der Freistellungserklärung seines Arbeitgebers nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob er u.a. den vollen Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 oder lediglich den auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 entfallenden Teilurlaubsanspruch erfüllen wollte. Damit war der Urlaubsanspruch nicht erloschen.
Urteil des BAG vom 17.05.2011
Aktenzeichen: 9 AZR 189/10
ArbRB 2011, 161
BB 2011, 2291