Der Bundesgerichtshof erklärte die nachfolgende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Carsharing-Vertrages für unwirksam:“ Wird ein Fahrzeug während der Nutzungszeit des Teilnehmers beschädigt oder verursacht der Teilnehmer einen Schaden, haftet er hierfür im Rahmen der Selbstbeteiligung, deren Höhe der Tarifordnung zu entnehmen ist“.
AGB-Klauseln müssen für den Verbraucher klar und verständlich sein. Dies war hier aus mehreren Gründen nicht der Fall. Zum einen war nicht klar, ob damit Schäden am eigenen oder an einem fremden Fahrzeug gemeint waren. Zum anderen war auch nicht eindeutig, ob sich die Selbstbeteiligung auf die Haftpflichtversicherung oder – wie an sich üblich – auf die Vollkaskoversicherung des Fahrzeugs oder gar auf beide Versicherungen bezog. Im Ergebnis konnte das Carsharing-Unternehmen aus dieser unklaren Vertragsklausel gegenüber dem Kunden keine Ansprüche herleiten.
Urteil des BGH vom 23.02.2011
Aktenzeichen: XII ZR 101/09
MDR 2011, 480
WM 2011, 1190