Die in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Regelung, die dem Mieter die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen auferlegt und bestimmt, dass der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters von der „bisherigen Ausführungsart” abweichen darf, ist insgesamt – und nicht nur hinsichtlich dieses Punktes – wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
Der Bundesgerichtshof bemängelte in seiner Entscheidung, dass der Begriff „Ausführungsart“ für den Mieter völlig unklar ist. Bei enger Auslegung würde die Klausel dazu führen, dass der Mieter bei jeder Farbtonabweichung des Wand- oder Deckenanstrichs oder bei Anbringung einer anderen Tapete der Zustimmung des Vermieters bedürfte. Eine derartige Einschränkung ist einem Mieter nicht zuzumuten.
Urteil des BGH vom 28.03.2007
Aktenzeichen VIII ZR 199/06
BGHR 2007, 694