Die vom Vermieter zu tragenden Nebenkosten müssen in einem Mietvertrag eindeutig und abschließend angegeben werden. Daher sind Kostenarten, die nicht ausdrücklich in einer Aufzählung im Mietvertrag benannt sind oder sich nicht aus anderen Umschreibungen ergeben, im Zweifel nicht vom Mieter zu tragen.
Dementsprechend erklärte der Bundesgerichtshof die formularmäßig vereinbarte Klausel eines Mietvertrages über Geschäftsräume in einem Einkaufszentrum, wonach dem Mieter als Nebenkosten nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des „Centermanagers“ auferlegt wurden, mangels Transparenz für unwirksam.
Urteil des BGH vom 26.09.2012
Aktenzeichen: XII ZR 112/10
MDR 2012, 1456
NJW 2013, 41-