Nach der gesetzlichen Regelung des § 566 Abs. 3 BGB und des § 4 Abs. 1 MHG (Gesetz zur Regelung der Miethöhe) ist über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.
Wird in einem Mietvertrag die Jahresfrist durch eine Formularklausel abgekürzt, die bestimmt „Spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres ist über die vorangegangene Heizperiode abzurechnen. (…)“, ist dem keine Ausschlusswirkung dahingehend beizumessen, dass der Vermieter mit Ablauf dieser Frist gehindert ist, Heizkostennachforderungen geltend zu machen. Ein endgültiger Ausschluss ist nach Auslegung der insoweit nicht eindeutigen Vereinbarung unter Abwägung der Interessen der Mietvertragsparteien für den Vermieter nicht zumutbar.
Urteil des BGH vom 20.01.2016
Aktenzeichen: VIII ZR 152/15
ZMR 2016, 284
NZM 2016, 307