Gewährt ein Solarhersteller in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) seinen Kunden zur Absicherung der Leistungsfähigkeit der Solarmodule während der jeweiligen Projektlaufzeit von 20 bis 25 Jahren eine Garantie für den Fall eines Leistungsabfalles und regeln die AGB an anderer Stelle, dass die Kosten für die Montage und Demontage der Solarmodule nicht übernommen werden, so verstößt dies gegen das Transparenzgebot. Die Verwendung der AGB ist insoweit wettbewerbswidrig.
Die Garantiezusage ist für den durchschnittlichen Verbraucher so zu verstehen, dass Reparatur und Austausch der Module kostenlos sind; dies erweckt insbesondere – auch im Hinblick auf den Austausch – die berechtigte Erwartung des Verbrauchers, dass die Montagekosten im Garantiefall von dem Solarhersteller zu tragen sind. Die Einschränkung der Garantiezusage wäre nur dann nicht zu beanstanden gewesen, wenn hierauf eindeutig an anderer geeigneter Stelle hingewiesen worden wäre, um Missverständnisse zu vermeiden.
Urteil des LG München I vom 10.05.2012
Aktenzeichen: 12 O 18913/11
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