Das Oberlandesgericht Schleswig hatte sich mit der Auslegung eines sogenannten Berliner Testaments von Eheleuten zu befassen, in dem sich diese gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und anschließend – im Text vor der nachfolgenden Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder – bestimmt hatten, dass der Längstlebende „über den beiderseitigen Nachlass frei verfügen könne“. Bei dem Fall kam es entscheidend auf die Frage an, ob diese Formulierung den Längstlebenden auch zur Abänderung der Schlusserbeneinsetzung berechtigt.
Das Gericht verneinte dies mit der Begründung, dass angesichts des nicht eindeutigen Wortlauts und fehlender anderer Anhaltspunkte jedenfalls die systematische Stellung des maßgeblichen Satzes im Gefüge des Testaments dafür sprach, dass nur eine lebzeitige Verfügungsfreiheit hinsichtlich des Nachlasses gemeint war und dem Längstlebenden nicht auch das Recht eingeräumt werden sollte, die wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung zu ändern.
Beschluss des OLG Schleswig vom 27.01.2014
Aktenzeichen: 3 Wx 75/13
NJW-RR 2014, 965
FamRZ 2014, 1486