Ein Kassenpatient ist nur dann zur Zahlung der von der Kasse nicht übernommenen Vergütung verpflichtet, wenn vor der Behandlung eine eindeutige Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde und er ausdrücklich eine privatärztliche Behandlung gewünscht hat. Danach reicht eine mit dem behandelnden Arzt getroffene Vereinbarung nicht aus, in der darauf hingewiesen wird, dass eine Erstattung durch die gesetzliche Krankenkasse eventuell nicht erfolgen könne und der Patient trotz des bestehenden Versicherungsschutzes im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich eine privatärztliche Behandlung wünsche. Eine eindeutige Vereinbarung ist jedoch notwendig, um dem Patienten vor Augen zu führen, dass er hier die Kosten selbst zu tragen hat.
Urteil des AG München vom 28.04.2011
Aktenzeichen: 163 C 34297/09
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