Ein Verbraucher kann einen in der Widerrufsbelehrung eines Onlinehändlers enthaltenen Hinweis, unfreie Pakete würden grundsätzlich nicht angenommen, dahingehend verstehen, dass das Widerrufsrecht bei einer unfreien Rücksendung der Ware nicht wirksam ausgeübt werden kann. Dies ist mit dem Schutzgedanken des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB unvereinbar, wonach Kosten und Risiko der Rücksendung grundsätzlich der Unternehmer zu tragen hat. Eine solche Widerrufsbelehrung entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben und ist somit als wettbewerbswidrig zu unterlassen.
Beschluss des OLG Hamburg vom 24.01.2008
Aktenzeichen: 3 W 7/08
Pressemitteilung des OLG Hamburg