Erteilt ein Kunde seiner Autowerkstatt einen Auftrag mit dem Inhalt „Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben“, ist dieser nach Meinung des Amtsgerichts München so zu verstehen, dass die Werkstatt berechtigt ist, das Auto zu reparieren, falls das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.
Urteil des AG München vom 06.05.2008
Aktenzeichen: 241 C 23787/07
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