An einer innerörtlichen Straße war durch entsprechende Beschilderung das Parken auf dem Gehsteig erlaubt. Dieser Zone schloss sich ein Parkverbotsschild („absolutes Halteverbot“) mit einem Zusatzschild „15 m“ an. Ein Autofahrer stellte seinen Pkw in mehr als 15 Meter Entfernung von dem Halteverbotsschild auf dem Gehweg ab. Die Straßenverkehrsbehörde vertrat die Auffassung, dass die Erlaubnis, auf dem Gehsteig zu parken, nach 15 Metern nicht wieder „auflebte“, sondern mangels eines weiteren Verkehrszeichens das Gebot gelte, grundsätzlich auf der Fahrbahn zu parken, und verhängte gegen den Autofahrer ein Bußgeld wegen Falschparkens.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hob den Bußgeldbescheid wieder auf. Das Halteverbotszeichen Nr. 283 der StVO, das mit Zusatzzeichen „15 m“ versehen ist, unterbricht eine zuvor durch Zeichen 315 der StVO eingeräumte Erlaubnis, teilweise auf dem Gehweg zu parken, nur für den räumlichen Bereich der 15-Meter-Verbotsstrecke, sodass dahinter mangels einer anderweitigen Beschilderung wieder auf dem Gehweg geparkt werden darf.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 21.05.2012
Aktenzeichen: 4 Ss 40/12
RdW 2012 639
Justiz 2012, 480