Die Nutzung einer sog. „Tippfehler-Domain“, die durch Verwendung eines geringfügig geänderten Namens, z.B. durch Weglassen eines Buchstabens, nur geringfügig von einer meist häufig aufgerufenen Internetseite abweicht, verstößt laut Bundesgerichtshof unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, wenn der Internetnutzer nach der versehentlich aufgerufenen Seite auf ein Internetangebot geleitet wird, auf dem er nicht die zu erwartende Dienstleistung bzw. das Warenangebot, sondern lediglich Werbung für ein anderes Produkt oder eine andere Dienstleistung vorfindet. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde ein Nutzer, der statt der äußerst häufig frequentierten Domain „wetteronline.de“ die unvollständige Eingabe „wetteronlin.de“ gemacht hat, auf eine Werbeseite für Krankenversicherungen geleitet.
Die Karlsruher Richter zeigten jedoch zugleich einen „Ausweg“ aus einem Wettbewerbsverstoß für Verwender von „Tippfehler-Domains“ dahingehend auf, dass der „fehlgeleitete“ Nutzer nach seiner fehlerhaften Eingabe sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht wird, dass er sich nicht auf der Internetseite befindet, die er aufrufen wollte.
Urteil des BGH vom 22.01.2014
Aktenzeichen: I ZR 164/12
WRP 2014, 424
GRUR 2014, 393