Sofern der Verkauf über das Internet ausschließlich an gewerbliche Kunden erfolgt, ist eine Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite entbehrlich. Ein Unternehmer wollte einem Konkurrenten nachweisen, dass dieser entgegen seinen Angaben auch Privatkunden beliefere. Er beauftragte daher einen Testkäufer, der sich auf der Internetseite einloggte und eine Bestellung abgab.
Die Seite enthielt den Hinweis: „Verkauf nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen. Kein Verkauf an Verbraucher i.S.d. § 13 BGB.“ Beim Ausfüllen des Bestellformulars gab der Testkäufer unter „Firma“ das Wort „Privat“ ein; als E-Mail-Anschrift fügte er eine auf seinen Vor- und Nachnamen lautende Adresse ein. Die Bestellung wurde ihm umgehend automatisch bestätigt.
Der Bundesgerichtshof hielt dieses Vorgehen für unlauter, da der Testkäufer zunächst im Einklang mit der objektiven Sachlage den Anschein eines gewerblichen Erwerbszwecks erzeugt und erst anschließend bei den jetzt möglichen Eingaben zur Bestellung das Wort „privat“ bei der Abfrage der Unternehmensbezeichnung eingetragen hatte, um so in bewusstem Widerspruch zu seinem vorherigen Verhalten einen privaten Erwerbszweck behaupten zu können. Der Testkauf konnte im Ergebnis nicht zur Begründung eines Wettbewerbsverstoßes herangezogen werden.
Urteil des BGH vom 11.05.2017
Aktenzeichen: I ZR 60/16
DB 2017, 2286