Bei einer Werbung mit Testergebnissen ist eine ausreichend deutlich lesbare Fundstelle anzugeben. Ist eine Fundstellenangabe in einer derart kleinen Schrift abgedruckt, dass sie für den Normalverbraucher nur schwer lesbar ist, kommt dies einem gänzlichen Fehlen der Angabe gleich. Die Werbung ist dann als wettbewerbswidrig anzusehen. Die Grenze der Lesbarkeit sieht das Kammergericht Berlin bei Unterschreitung einer 6-Punkt-Schrift.
Beschluss des KG Berlin vom 11.02.2011
Aktenzeichen: 5 W 17/11
Pressemitteilung des KG Berlin