Häufig übertragen ältere Menschen zu Lebzeiten ihr Grundstückseigentum auf Kinder, sonstige Verwandte oder Freunde und lassen sich ein lebenslanges Wohnrecht einräumen. Statt einer Bezahlung verpflichten sich die Grundstückserwerber als Gegenleistung zu Versorgungsleistungen wie Einkaufen, Haushaltsarbeiten und die Pflege bei Krankheit und Gebrechlichkeit.
Kann ein Familienangehöriger, der sich als Gegenleistung für die Übertragung eines Grundstücks zu Pflegeleistungen verpflichtet hat, seine Leistung wegen Umzugs des Übergebers in ein Pflegeheim nicht mehr erbringen, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln, was die Parteien bei Kenntnis der geänderten Umstände vereinbart hätten. Dies kann ergeben, dass der Übernehmer anstelle des ersparten Zeitaufwands für die Pflegeleistung die fiktiven Kosten für eine adäquate ambulante Pflege tragen muss.
Ergibt die Auslegung jedoch keinerlei Anhaltspunkte für einen mutmaßlichen Willen des Übergebenden, tritt an die Stelle der unmöglich gewordenen Pflegeleistung im Zweifel keine Verpflichtung zur Zahlung.
Urteil des BGH vom 29.01.2010
Aktenzeichen: V ZR 132/09
jurisPR-MietR 10/2010, Anm. 6
FamRZ 2010, 554