Ist dem Reisenden die Anreise zum Ausgangsort der Kreuzfahrt infolge höherer Gewalt unmöglich oder ist seine Anreise erheblich erschwert, ist er nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann berechtigt, den Vertrag über die Teilnahme an der Kreuzfahrt zu kündigen, wenn die Anreise nicht Bestandteil des Reisevertrags ist. In dem konkreten Fall konnte ein Reisender eine gebuchte Karibikkreuzfahrt mit Ausgangspunkt in den USA wegen des Flugverbots infolge der Aschewolke nach dem Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull nicht antreten. Der Veranstalter musste ihm die geleistete Zahlung zurückerstatten.
Urteil des BGH vom 18.12.2012
Aktenzeichen: X ZR 2/12
jurisPR-BGHZivilR 9/2013, Anm. 1
MDR 2013, 576