Wird dem Verpächter wegen der Zwangsversteigerung des Pachtgrundstücks die weitere Gebrauchsüberlassung unmöglich, ist er verpflichtet, dem Pächter die gesamte für die restliche Pachtzeit vorausbezahlte Pacht zurückzuzahlen.
Der Verpächter kann sich nicht darauf berufen, der Pächter hätte den Eintritt der Unmöglichkeit durch eigene Rechtsbehelfe im Zwangsversteigerungsverfahren verhindern können. Ein bloßes Mitverschulden des Pächters reicht hierfür nicht aus. Dem Rückzahlungsanspruch könnte allenfalls entgegengehalten werden, dass der Pächter die Zwangsversteigerung des Pachtobjekts überwiegend alleine verschuldet hat. Hiervon kann bei bloßer Nichteinlegung möglicherweise erfolgreicher Rechtsbehelfe nicht gesprochen werden.
Beschluss des OLG Celle vom 07.08.2007
Aktenzeichen 2 U 119/07
OLGR Celle 2007, 840