Zur Unterbrechung der Verjährung genügt es, wenn der Mahnbescheidsantrag noch vor Verjährungsantritt bei Gericht eingereicht und der Mahnbescheid dem Schuldner „demnächst“ durch das Gericht zugestellt wird. Voraussetzung für die Verjährungshemmung ist jedoch u.a., dass der geltend gemachte Anspruch hinreichend individualisiert wird.
Daran fehlt es für das Amtsgericht Koblenz, wenn bei der Geltendmachung von Filesharing-Ansprüchen die Tatzeit der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung im Mahnbescheid nicht angegeben wird. Eine Präzisierung der Ansprüche nach Ablauf der dreijährigen Verjährungspflicht ist dann nicht mehr möglich.
Urteil des AG Koblenz vom 25.02.2015
Aktenzeichen: 142 C 486/14
JurPC Web-Dok. 160/2015