Das zu Monatsanfang fällige Pflegegeld muss nicht bereits am Ersten eines Monats auf dem Konto des Empfängers sein. Es reicht nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts aus, wenn die Pflegekasse bis dahin den Überweisungsauftrag erteilt hat. Auf den Zeitpunkt, wann das Geld auf dem Konto des Beziehers gutgeschrieben wird, kommt es demnach nicht an.
Urteil des Hessischen LSG vom 08.12.2008
Aktenzeichen: L 8 9 19/07
Wirtschaftswoche Heft 51/2008, Seite 111