Mit einem kuriosen Fall einer Fahrt mit der Deutschen Bahn hatte sich das Oberlandesgericht Hamm zu befassen. Ein junger Zugreisender hatte sich nachts verbotenerweise in einem ansonsten leeren Zugabteil in seinem Schlafsack auf dem Boden zum Schlafen hingelegt. Eine Zugbegleiterin weckte den Schlummernden jedoch unsanft mit ihrer Trillerpfeife auf. Aus welcher Entfernung die Pfiffe abgegeben wurden, ließ sich letztlich nicht mehr klären. Jedenfalls machte der junge Mann geltend, seit dem Vorfall an einem sein Hörvermögen beeinträchtigenden Innenohrschaden, insbesondere einem Tinnitus zu leiden, was ein Gutachter auch weitgehend bestätigte.
Das Gericht sprach ihm deshalb ein Schmerzensgeld von 3.500 Euro zu. Ein Zugbegleiter muss wissen, dass er mit Pfiffen aus seiner Trillerpfeife in geschlossenen Abteilen eine erhebliche Verletzungsgefahr für die dort befindlichen Fahrgäste erzeugt. Selbst wenn die Pfiffe zwecks Durchsetzung interner Sicherheitsvorschriften und somit zwecks Wahrung des Hausrechts im Zug abgegeben werden sollen, muss das Prinzip der Erforderlichkeit gewahrt sein. Dies war hier nicht der Fall. Es hätte mit Sicherheit schonendere Möglichkeiten gegeben, den Fahrgast zu wecken.
Urteil des OLG Hamm vom 13.07.2010
Aktenzeichen: I-9 U 89/09
Pressemitteilung des OLG Hamm