Dubiose Firmen spekulieren auf die Unachtsamkeit insbesondere vielbeschäftigter Unternehmer, indem sie Formulare übersenden, in denen um Bestätigung bzw. Korrektur eines (angeblich) bereits bestehenden Interneteintrags gebeten wird. Erst bei genauerem Hinsehen stellt man fest, dass es sich um Veröffentlichungen in irgendwelchen Branchenverzeichnissen mit zweifelhaftem Werbewert handelt, die auf diese Weise angeboten werden.
Der Bundesgerichtshof hält derartige Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, die nach ihrer Gestaltung und ihrem Inhalt offensichtlich darauf angelegt sind, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, wegen Verstoßes gegen das Verschleierungsverbot (§ 4 Nr. 3 UWG) sowie gegen das Irreführungsverbot (§ 5 Abs. 1 UWG) für wettbewerbswidrig.
Urteil des BGH vom 30.06.2011
Aktenzeichen: I ZR 157/10
WRP 2012, 194
GRUR 2012, 184