Die Preisangabenverordnung verlangt entsprechende Angaben zum Preis bereits dann, wenn durch eine Kundenanforderung ein Vertrag geschlossen werden soll, auch wenn dieser durch rechtzeitige Erklärung ohne weiteres kündbar ist.
So hat das Landgericht Berlin das Angebot eines Internetdienstes für wettbewerbswidrig erklärt, auf dessen Seite Verbrauchern die Möglichkeit des „Gratisdownloadens“ mit den Angaben „Jetzt kostenlos testen“ angeboten wird, sofern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist, dass nach Ablauf von 14 Tagen oder bei Überschreiten eines Testvolumens mangels Kündigung ein Vertrag mit 12-monatiger Laufzeit zustande kommt.
Hinweis: Die Frage ob auf diese Weise überhaupt ein wirksamer Vertrag mit Internetnutzern zustande kommt, war nicht Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreits. In der Regel gehen die Gerichte davon aus, dass es bei derart versteckten Vergütungsregelungen nicht zu einem Vertragsschluss kommt.
Urteil des LG Berlin vom 28.11.2007
Aktenzeichen: 96 O 175/07
JurPC Web-Dok. 79/2008