Ein durch Baum- und Buschbewuchs nicht mehr erkennbares Verkehrszeichen, mit dem innerorts eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h angeordnet wird, entfaltet keine Rechtswirkung mehr. Ein Autofahrer, der die betreffende Straße mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h befahren hat, kann daher nicht wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h (Regelgeldbuße 100 Euro und einmonatiges Fahrverbot), sondern lediglich von 20 km/h (Geldbuße 35 Euro) verurteilt werden.
Beschluss des OLG Hamm vom 30.09.2010
Aktenzeichen: III-3 RBs 336/09
DAR 2011, 216