In mehreren Grundsatzentscheidungen hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass ein Fristenplan für die vom Mieter während des Vertragsverhältnisses durchzuführenden Schönheitsreparaturen nur dann zulässig ist, wenn der Vermieter durch Formulierungen wie „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“ zum Ausdruck bringt, dass die Fristen flexibel sind und an den tatsächlichen Renovierungsbedarf angepasst werden können.
Lässt der Vermieter anlässlich der Beendigung des Mietverhältnisses durch die Hausverwaltung dem Mieter mitteilen, dass dieser vor seinem Auszug Schönheitsreparaturen durchzuführen hat, obwohl die entsprechende Vertragsklausel für den Vermieter erkennbar unwirksam ist, macht er sich schadensersatzpflichtig. In der Aufforderung sah das Kammergericht Berlin einen Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten des Vermieters. Führt der rechtsunkundige Mieter die Schönheitsreparaturen in dem Glauben durch, hierzu verpflichtet zu sein, kann er seine Aufwendungen nachträglich vom Vermieter erstattet verlangen.
Urteil des KG Berlin vom 18.05.2009
Aktenzeichen: 8 U 190/08
RdW 2010, 126
NJW 2009, 2688