Ist einem Arbeitgeber nicht bekannt, dass ein Arbeitnehmer schwerbehindert ist oder er einen Neuantrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung gestellt hat, muss ihm der schwerbehinderte Arbeitnehmer dies innerhalb von drei Wochen nach Erhalt einer Kündigung mitteilen. Versäumt der Mitarbeiter die rechtzeitige Information des Arbeitgebers, kann er sich nicht auf den besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz berufen.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 06.07.2010
Aktenzeichen: 1 Sa 403e/09
BB 2010, 2692