Ist die Einladung eines Wohnungseigentümers zu einer Eigentümerversammlung unterblieben, führt dies in der Regel nur zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse, nicht aber zu deren Nichtigkeit. Die unterbliebene Ladung eines Wohnungseigentümers führt nur in ganz besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen, z.B. bei einem böswilligen Ausschluss, zur Nichtigkeit der in der Eigentümerversammlung getroffenen Entscheidungen.
Ist der versehentlich übergangene Wohnungseigentümer mit den in seiner Abwesenheit gefassten Beschlüssen der übrigen Wohnungseigentümer nicht einverstanden, muss er sie innerhalb der gesetzlichen Frist gerichtlich anfechten.
Urteil des BGH vom 20.07.2012
Aktenzeichen: V ZR 235/11
EBE/BGH 2012, 307
WuM 2012, 573