Sieht ein Arbeitsvertrag Bonuszahlungen auf der Grundlage regelmäßiger Vereinbarungen vor und versäumt es der Arbeitgeber, weitere Gespräche über eine Zielvereinbarung zu führen oder setzt er völlig unrealistische Arbeitsziele fest, die der Mitarbeiter auch bei optimalem Arbeitseinsatz nicht erreichen kann, schuldet er dem Arbeitnehmer Schadenersatz in Höhe des im Vorjahr gezahlten Bonus.
Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 14.10.2009
Aktenzeichen: 13 Sa 33/09
AE 2010, 26