Eine vierköpfige Familie wurde wegen Überbuchung in einem anderen als dem gebuchten Hotel untergebracht. Dem Reiseveranstalter war die Überbuchung bereits vor dem Abflug bekannt. Das Essen in dem „Ausweichhotel“ blieb erheblich unter der im Prospekt versprochenen gehobenen Küche des gebuchten Hotels zurück. Statt der gebuchten getrennten Räume mussten sich Eltern und Kinder mit einem Schlafraum begnügen.
Nach ihrer Rückkehr machte die Familie wegen der Mängel eine Minderung des Reisepreises geltend, die ihr vom Landgericht Köln auch weitestgehend zugesprochen wurde. Die Unterbringung in einem einzigen Zimmer rechtfertigte einen Abzug von 25 Prozent. Das schlechtere Essen führte zu einer Minderung von 15 Prozent. Die unterbliebene Mitteilung des Reiseanbieters über die Nichtverfügbarkeit des gebuchten Hotels begründete eine Reisepreisminderung von weiteren 10 Prozent.
Urteil des LG Köln vom 26.10.2009
Aktenzeichen: 23 O 435/08
JURIS