Aus ständigen, massiven Stalking-Attacken kann sich die Annahme einer Eigen- und Fremdgefährdung ergeben, die die zwangsweise Unterbringung der betroffenen Person in einer psychiatrischen Einrichtung rechtfertigt. Die Anstaltsleitung ist im Rahmen der Unterbringung berechtigt, den Post- und Telefonverkehr so einzuschränken, dass weitere Belästigungen Dritter ausgeschlossen sind. Im entschiedenen Fall hatte eine Frau über Jahre hinweg den örtlichen Gemeindepfarrer in massiver Weise und fortlaufend sexuell belästigt.
Beschluss des OLG Hamm vom 13.03.2008
Aktenzeichen: 15 W 54+64/08
OLGR Hamm 2008, 675
NJW 2008, 2859