Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (1906 Abs. 1 Nr.1 BGB).
Eine Unterbringung stellt als freiheitsentziehende Maßnahme stets einen massiven Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG dar und darf nur dann angeordnet werden, wenn keine andere, weniger einschneidende Maßnahme möglich ist (ultima ratio). Für den Bundesgerichtshof ist daher eine Unterbringung eines psychisch Kranken unzulässig, wenn durch sie lediglich die regelmäßige Einnahme der verordneten Medikamente sichergestellt werden soll, anstelle der Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung aber auch eine Überwachung der Einnahme im häuslichen Umfeld durch einen ambulanten Pflegedienst möglich wäre.
Beschluss des BGH vom 21.09.2011
Aktenzeichen: XII ZB 263/11
MDR 2011, 1358
NJW 2011, 3579