Ist in einem Kreditvertrag vereinbart, dass die Tilgung aus einer später fälligen Kapitallebensversicherung erfolgen soll, so ist die Vereinbarung in der Regel so zu verstehen, dass die Tilgung zunächst in Höhe der tatsächlich ausgezahlten Lebensversicherungs-Leistung erfolgt und der Kreditnehmer den noch offenen Restbetrag aus eigenen Mitteln begleicht. Das Risiko, dass die Lebensversicherungsleistungen zur vollständigen Tilgung des Darlehens nicht ausreichen (sogenannte Unterdeckung), hat grundsätzlich der Darlehensnehmer zu tragen.
Beschluss des BGH vom 20.11.2007
Aktenzeichen: XI ZR 259/06
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