Verliert der Unterhaltspflichtige leichtfertig seine Arbeitsstelle, ist ihm das aufgrund der vormaligen und dann leichtfertig aufgegebenen Tätigkeit erzielte Einkommen weiterhin fiktiv zuzurechnen. Entsprechendes gilt für die Berücksichtigung eigenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg kann einem Unterhaltsberechtigten der Vorwurf, den Arbeitsplatz leichtfertig verloren zu haben, nicht gemacht werden, wenn ihm betriebsbedingt gekündigt, dagegen Kündigungsschutzklage erhoben und vor dem Arbeitsgericht ein Abfindungsvergleich erzielt wurde.
Urteil des OLG Brandenburg vom 29.07.2008
Aktenzeichen: 10 UF 195/07
OLGR Brandenburg 2009, 10
FPR 2008, 585