Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle kann eine 44-jährige geschiedene Zahnarztfrau vier Jahre nach der Scheidung auch dann auf den Arbeitsmarkt für un- und angelernte Kräfte verwiesen werden, wenn sie das Abitur erworben und ein Lehramtsstudium im Zusammenhang mit der Eheschließung abgebrochen hat. Als Pferdefuß erwies es sich in diesem Fall für die Frau, dass sie während der Ehezeit als ungelernte Empfangskraft in der Praxis ihres Ehemanns tätig war. Daher sahen die Richter keinen Grund, warum der Frau nunmehr eine ungelernte Tätigkeit (z.B. in einem Callcenter) nicht zumutbar sein sollte.
Auch konnte sich die Frau nicht auf eine Art „Bestandsschutz“ berufen. Nach der Reform des Unterhaltsrechts spielen die ehelichen Lebensverhältnisse nur noch eine untergeordnete Bedeutung und können nur ausnahmsweise aus bloßen Billigkeitsgründen berücksichtig werden (§ 1574 Abs. 2 BGB).
Urteil des OLG Celle vom 11.03.2010
Aktenzeichen: 17 UF 154/09
FamRZ 2010, 1673