Die Höhe eines Unterhaltsanspruchs richtet sich in erster Linie nach der Höhe der Einkünfte des Unterhaltspflichtigen. Verbessern sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen auf Dauer, führt dies zu einer Erhöhung des zu leistenden Unterhalts.
Das Oberlandesgericht Hamm zählt auch die in einem Auslandsaufenthalt abgeleisteten Überstunden und eine vom Arbeitgeber gezahlte Härtezulage des Unterhaltspflichtigen zum regelmäßigen Einkommen. Zulagen werden nur insoweit nicht berücksichtigt, als dadurch ein besonderer Mehrbedarf abgedeckt wird.
Urteil des OLG Hamm vom 29.06.2009
Aktenzeichen: 6 UF 225/08
FamFR 2009, 13