Ein Unterhaltspflichtiger kann berufsbedingten Aufwand unter Berücksichtigung eventueller Eigenersparnisse vorab vom Einkommen abziehen, sofern der Aufwand notwendigerweise mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist und sich eindeutig von den Kosten der privaten Lebenshaltung abgrenzen lässt. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat hierzu entschieden, dass ein unterhaltspflichtiger Elternteil u.U. gehalten ist, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen, statt mit dem eigenen Fahrzeug zur Arbeit zu fahren. Das gilt auch dann, wenn dies mit nicht unerheblich höherem zeitlichem Aufwand verbunden ist. Die Grenze des Zumutbaren richtet sich nach sozialrechtlichen Vorschriften. Nach § 121 IV 2 SGB sind bei einer Arbeitszeit von täglich mehr als sechs Stunden Pendelzeiten von mehr als 2,5 Stunden unverhältnismäßig und damit unzumutbar.
Beschluss des OLG Brandenburg vom 02.04.2009
Aktenzeichen: 10 UF 194/08
NJW-Spezial 2009 357