Das Einkommen eines unterhaltspflichtigen Vaters reichte nicht aus, um den Unterhalt seiner Kinder aus erster Ehe, seiner geschiedenen Ehefrau und – nach Wiederverheiratung – auch seiner neuen Ehefrau sicherzustellen. Bei der Berechnung des Unterhalts wandte der Mann u.a. ein, der Splittingvorteil aus der neuen Ehe (rund 250 Euro) könne nicht berücksichtigt werden. Dies sah der Bundesgerichtshof anders.
Der nach der Reform des Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 geltende Vorrang des Unterhalts minderjähriger Kinder gegenüber Ehegatten gilt auch in sogenannten Mangelfällen für das gesamte verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen und schließt den Splittingvorteil aus dessen neuer Ehe ein. Eine Einschränkung der Einkommensanrechnung ergibt sich nach dem Urteil allerdings dann, wenn der neue Ehegatte eigenes Einkommen erzielt und die Ehegatten, wie das in der Regel der Fall ist, die Steuerklassen III und V wählen. Dann verlagert sich wegen der ungünstigeren Steuerklasse V das Nettoeinkommen des weniger verdienenden Ehegatten auf den mehr verdienenden Unterhaltspflichtigen. In diesem Fall muss auch der neue Ehegatte einen seinem Eigeneinkommen entsprechenden Anteil am Splittingvorteil behalten.
Urteil des BGH vom 17.09.2008
Aktenzeichen: XII ZR 72/06
NWB 2008, 3739