Wurde in einem Unterhaltsverfahren vom Familiengericht festgestellt, dass die unterhaltsberechtigte Ehefrau ihrer Erwerbsobliegenheit genügt hat, sind diese Feststellungen auch in einem nachfolgenden, vom unterhaltspflichtigen Ehemann angestrengten Abänderungsverfahren maßgeblich. Etwas anders gilt nur, wenn der Unterhaltsverpflichtete in dem neuen Verfahren eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse darlegt, die eine Erwerbsobliegenheit der Frau im Nachhinein begründen könnte.
Urteil des BGH vom 27.01.2010
Aktenzeichen: XII ZR 100/08
FamRZ 2010, 538
MDR 2010, 444