Betreut ein Elternteil ein minderjähriges Kind, ist er in der Regel nicht zugleich verpflichtet, zum Barunterhalt des Kindes beizutragen. Das ist Sache des anderen Elternteils. Ausnahmsweise kann den betreuenden Elternteil aber eine gesteigerte Unterhaltspflicht dahingehend treffen, dass er zugleich noch Barunterhalt zu leisten hat, wenn seine Einkünfte bedeutend höher als die des anderen sind.
Dies nahm das Oberlandesgericht Dresden für den Fall an, dass der das Kind betreuende Elternteil etwa das Dreifache des nicht betreuenden Elternteils verdient. Dieser wird selbst dann von seiner Barunterhaltspflicht frei, wenn er auch bei Zahlung des vollen Unterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt noch wahren könnte.
Beschluss des OLG Dresden vom 04.12.2015
Aktenzeichen: 20 UF 0875/15
NZFam 2016, 119