Bei der nach der seit Anfang 2008 geltenden neuen Unterhaltsregelung vorgesehenen Befristung des nachehelichen Unterhalts spielt neben Dauer und Umfang der Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder auch die Frage eine Rolle, ob die unterhaltsberechtigte Ehefrau durch die Ehe Nachteile bei ihrem beruflichen Fortkommen erlitten hat.
Hat eine Frau während der Ehe – außer zwei Jahre wegen der Geburt eines Kindes – durchgehend gearbeitet und damit keine ehebedingten Nachteile erlitten, kann der nacheheliche Unterhalt bei einer Ehedauer von fünf Jahren bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes befristet werden.
Urteil des OLG Brandenburg vom 07.10.2008
Aktenzeichen: 10 UF 3/08
OLGR Brandenburg 2009, 88