Der Unterhaltsanspruch zwischen getrennt lebenden Eheleuten wird auf der Grundlage der festgestellten Nettoeinkommen nach der sog. Differenzmethode berechnet, indem die Differenz beider Einkommen errechnet und dem Unterhaltsberechtigten ein Anspruch in Höhe von 3/7 zuerkannt wird. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht bei außergewöhnlich guten Einkommensverhältnissen (hier monatlich netto 8.000 Euro). Hier ist der Unterhaltsanspruch konkret zu berechnen, wobei die Aufrechterhaltung des erreichten Lebensstandards maßgeblich ist (sogenannte Sättigungsgrenze).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt es zwar keine konkrete Obergrenze, von der an der Bedarf konkret zu berechnen ist. Allerdings kommt es mittelbar bei gehobenen Einkünften zu einer Begrenzung, weil der Unterhalt auf Mittel zu beschränken ist, die nach einem objektiven Maßstab eine Einzelperson auch bei Berücksichtigung hoher Ansprüche für einen billigenswerten Lebensbedarf sinnvoll ausgeben kann, zumal der Unterhalt nur zur Befriedigung des laufenden Lebensbedarfs und nicht zur Vermögensbildung dient.
Beschluss des OLG Bremen vom 06.02.2015
Aktenzeichen: 4 UF 38/14
Pressemitteilung des OLG Bremen