Nach § 1592 Nr. 1 BGB gilt als Vater, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Ist der gesetzliche Vater nicht der leibliche Vater, kann er die Vaterschaft nach der Geburt des Kindes innerhalb von zwei Jahren, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem er von den Umständen erfährt, die gegen seine Vaterschaft sprechen, gerichtlich anfechten.
Versäumt es der durch eine bestehende Ehe gesetzlich zugeordnete Vater, die Vaterschaft fristgerecht anzufechten, schuldet er dem Kind auch dann Unterhalt, wenn unter allen Beteiligten unstreitig ist, dass er nicht der leibliche Vater ist. Dies gilt erst recht, wenn sich der gesetzliche Vater trotz Kenntnis der Umstände dem Jugendamt gegenüber verpflichtet hat, Kindesunterhalt für das Kind zu zahlen. Der Unterhaltspflicht steht auch nicht entgegen, dass das Kind nur seinen leiblichen Vater, mit dem die geschiedene Ehefrau des Unterhaltspflichtigen mittlerweile verheiratet ist, als Vater akzeptiert und jeglichen Kontakt zum „Zahlvater“ ablehnt.
Beschluss des OLG Hamm vom 19.11.2013
Aktenzeichen: 2 WF 190/13
MDR 2014, 229