Eltern trifft gegenüber ihren minderjährigen Kindern nach dem Gesetz eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Sie müssen daher notfalls auch unzumutbare Arbeiten annehmen, um ihre Kinder finanziell zu unterstützen. Um seine Leistungsfähigkeit sicherzustellen, ist ein unterhaltspflichtiger Elternteil auch gehalten, seine berufsbedingten Fahrtkosten zu minimieren. Daher muss er öffentliche Verkehrsmittel benutzen, soweit diese zur Verfügung stehen. Einem verhältnismäßig jungen Vater (37 Jahre) ist es darüber hinaus zuzumuten, eine acht Kilometer lange Wegstrecke zur Arbeit mit dem Fahrrad zurückzulegen. Jedenfalls kann er nicht insgesamt mehr als 5 Prozent seines Einkommens als berufsbedingten Aufwand geltend machen.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 19.10.2007
Aktenzeichen: 15 WF 229/07
NJW-Spezial 2008, 196