Die Unterhaltsreform zum 01.01.2008 stellt die Eigenverantwortung des geschiedenen Ehepartners verstärkt in den Vordergrund. Dies kann zu einer Herabsetzung der vor der Gesetzesreform titulierten Ansprüche auf Geschiedenenunterhalt führen. Dem setzt das Oberlandesgericht Celle jedoch zumindest zeitliche Grenzen.
Ein geschiedener Ehegatte kann jedenfalls dann auf die Weitergewährung des vereinbarten nachehelichen Unterhalts auch nach Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform vertrauen, wenn die Ehe von langer Dauer war, er nach der Scheidung noch 11 Jahre gemeinsame minderjährige Kinder betreut und aufgrund seines Alters und seiner fehlenden Berufsausbildung und -erfahrung wenig Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat. Das Gericht verneinte daher einen sofortigen Wegfall des Unterhaltsanspruchs. Wie lange die Übergangszeit zu bemessen ist, ließen die Richter allerdings offen, da die Erfolgsaussichten der Verteidigung gegen die vom Unterhaltspflichtigen erhobene Abänderungsklage nur im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens geprüft wurden. Dies muss nun im Hauptverfahren geregelt werden.
Beschluss des OLG Celle vom 27.10.2008
Aktenzeichen: 10 WF 350/08
OLGR Celle 2008, 967