Enthält ein gerichtlicher Unterhaltsvergleich keine Regelung über die Zeitdauer der Unterhaltszahlungen, ist jedenfalls bei der erstmaligen Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien die spätere Befristung des Unterhalts offen halten wollen. Eine Abänderung des Vergleichs durch eine zeitliche Befristung der Unterhaltspflicht ist daher auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Bindung an den Vergleich möglich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Urteil des BGH vom 26.05.2010
Aktenzeichen: XII ZR 143/08
NJW 2010, 2349
FamRZ 2010, 1238