Nach § 1579 BGB ist ein Unterhaltsanspruch des Ehegatten zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig wäre. Ein solcher Verwirkungsgrund liegt nach der überwiegenden Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn der Unterhaltsberechtigte eine eheähnliche Gemeinschaft eingegangen ist, die sich über eine Dauer von mindestens zwei Jahren verfestigt hat.
Der Unterhaltsberechtigte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der geschiedene Ehegatte trotz Kenntnis der Beziehung seinen Unterhaltszahlungen vorbehaltlos nachgekommen ist, wenn das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft für ihn zweifelhaft war. Der Versagung des Unterhalts stand im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass die unterhaltsberechtigte, geschiedene Ehefrau im Vertrauen auf das Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs eine unumkehrbare wirtschaftliche Disposition getroffen hat, indem sie das Angebot der Altersteilzeit angenommen hat, da ihr derzeitiges Nettoeinkommen von ca. 1.371 Euro erheblich über dem eheangemessenen Selbstbehalt lag und sie auf die Unterhaltszahlungen ihres Ex-Mannes von monatlich 300 Euro somit nicht unbedingt angewiesen war.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 30.09.2008
Aktenzeichen: 2 UF 21/08
OLGR Karlsruhe 2009, 9